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Dokument-ID: 1283024
1.1.7 Befristungsabschlag
Der Befristungsabschlag gilt für alle befristeten Haupt- und Untermietverträge, die den Mietzinsbeschränkungen des MRG unterliegen. Er betrifft daher Wohnungen und Geschäftsräume, auch wenn ein angemessener Mietzins vereinbart werden darf. Kein Abschlag fällt nur bei freier Mietzinsbildung an.