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Dokument-ID: 1283029
1.1.13 Mietzins – Freie Vereinbarung
Definition
Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG ist der Mietzins grundsätzlich frei vereinbar. Dies gilt auch für Wertsicherungen. Die Vertragsfreiheit wird jedoch durch die allgemeinen Grenzen des Zivilrechts beschränkt, insbesondere durch das Verbot sittenwidriger Vereinbarungen, den Wuchertatbestand und die Verkürzung über die Hälfte. Diese Regeln schützen nicht ausschließlich Mieter, sondern gelten für beide Vertragsparteien.