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Dokument-ID: 1283018
1.1.1 Mietanbot als erster Schritt zum Mietvertrag
Nach allgemeinem Vertragsrecht kommt ein Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen von mindestens zwei Personen zustande (§ 861 ABGB): Eine Partei stellt ein Anbot, die andere nimmt es an. Eine besondere Form ist grundsätzlich nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass beide Seiten denselben Vertragsinhalt wollen; andernfalls liegt Dissens vor.