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Dokument-ID: 1015958
6.1 Arbeitsrecht und Betriebsverfassung
Informations- und Beratungspflichten
In Betrieben mit Betriebsrat
Der Betriebsinhaber ist gem § 109 ArbVG verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehest möglich, jedenfalls aber so rechtzeitig von der Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Als eine solche Betriebsänderung gilt ua der Zusammenschluss mit anderen Betrieben und die Änderung der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb.