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1.2.3 Aufgabenbereich und Dienstort
Aufgabenbereich bzw vorgesehene Verwendung
Die Angabe der Tätigkeit (Aufgabenbereich) bzw der vorgesehenen Verwendung des Dienstnehmers zählt zum erforderlichen Mindestinhalt des echten Dienstvertrages gem § 2 AVRAG. Je weiter diese umschrieben wird, desto mehr Versetzungsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber. Als Vertragszusatz findet sich häufig eine „Job Description“. Diese umschreibt die jeweilige derzeitige Position des Arbeitnehmers, nicht aber den vertraglichen Tätigkeitsbereich. In der Regel ist eine „Job Description“ also wandelbar, sie verändert sich entsprechend der momentanen Tätigkeit des Arbeitnehmers.