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4.5.1 Informations- und Beratungspflichten
Information des Betriebsrates
In Betrieben mit Betriebsrat ist der Betriebsinhaber gem § 109 ArbVG verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehest möglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Als eine solche Betriebsänderung gilt unter anderem der Zusammenschluss mit anderen Betrieben und die Änderung der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb. Eine Betriebsänderung liegt dann nicht vor, wenn zwar alle Arbeitnehmer gekündigt werden, ihnen aber der Abschluss neuer Arbeitsverhältnisse angeboten wird (RIS-Justiz RS0051190).