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Dokument-ID: 999741
1.2.1 Dienstvertrag – Textbaustein Dienstverhältnisbeginn
Das Arbeitsverhältnis beginnt am TT.MM.JJJJ. Fallen Abschluss des Arbeitsvertrages und Arbeitsantritt zeitlich auseinander, so sind sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer bis zum tatsächlichen Arbeitsantritt die vertraglichen Nebenpflichten (Treue- und Fürsorgepflicht) zu beachten. Der Arbeitnehmer hat insbesondere seine Arbeitskraft bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn bereit zu halten. Erst mit tatsächlichem Arbeitsbeginn besteht sodann die Arbeits- und Entgeltpflicht.