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3.2 Entstehen der Gesellschaft – Anmeldung zum Firmenbuch
Für das Entstehen der Gesellschaft ist die konstitutive Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch erforderlich. Einige Sondergesetze sehen allerdings weitere Voraussetzungen für das Entstehen der Gesellschaft vor (zB § 1a Abs 5 RAO). Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie für jede weitere auf eine derartige Gesellschaft bezügliche Eintragung in das Firmenbuch bedarf es demnach der Vorlage einer Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dass gegen diese Eintragung kein Einwand besteht. Eine nicht in das Firmenbuch eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaft hat die zuständige Rechtsanwaltskammer unverzüglich über jede Änderung im Stand ihrer Gesellschafter zu informieren und ihr darüber hinaus bis spätestens 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine aktuelle Liste der Gesellschafter sowie gegebenenfalls einen aktuellen Auszug ihrer Eintragung in das für sie maßgebliche öffentliche Register zu übermitteln.