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4.1 Formwechselnde Umwandlung (AG-GmbH)
Durch formwechselnde Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH gem § 239 AktG wird die Identität der Gesellschaft nicht berührt. Diese Umwandlung führt vielmehr ohne Abwicklung und ohne Vermögensübertragung zur Fortsetzung der nämlichen Gesellschaft als Kapitalgesellschaft anderer Kategorie. Die umgewandelte Gesellschaft verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht, sondern besteht in der neuen Organisationsform weiter (RIS-Justiz RS0049496).
Im Gegensatz zur „formwechselnden Umwandlung“ führt die im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelte übertragende Umwandlung zum Untergang der umgewandelten Kapitalgesellschaft und zur Übertragung ihres Vermögens auf das Nachfolgeunternehmen (RIS-Justiz RS0122412).