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Dokument-ID: 535121
4.2 Formwechselnde Umwandlung (GmbH-AG)
Für die Umwandlung einer GmbH in eine AG ist ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich. Die Vorschriften des GmbH-Gesetzes über Abänderungen des Gesellschaftsvertrags sind anzuwenden und damit ist für den Beschluss eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Weiters ist § 99 GmbHG über besondere Zustimmungserfordernisse bei Verschmelzungen sinngemäß anzuwenden (§ 245 AktG). Für die Umwandlung gelten, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, die Gründungsvorschriften des AktG sinngemäß (§ 247 AktG).