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Georg Prchlik - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Grundsätzliches

Bei der GesbR handelt es sich um die bereits bei der Entstehung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1811 vorgesehene „Urform“ der Gesellschaft (Kernbestimmungen betreffend diese Rechtsform finden sich in den §§ 1175 bis 1216e ABGB).

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