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Dokument-ID: 693225
2.3 Innengesellschaft und Außengesellschaft
Die gesellschaftsrechtliche Lehre und Rechtsprechung unterscheidet traditionell zwischen „Innengesellschaften“ und „Außengesellschaften“:
- Der Begriff „Innengesellschaft“ wird verwendet, um den Umstand zu bezeichnen, dass das betreffende Organisationsgebilde nicht nach außen (gegenüber Dritten) als Gesellschaft auftritt, sondern nur im Verhältnis der Gesellschafter zueinander. Das bedeutet, dass die Gesellschaft nach außen hin nicht als solche verpflichtet wird, da nur jeweils einer der Gesellschafter im eigenen Namen, also nicht im Namen der Gesellschaft, nach außen auftritt. Es findet keine Vertretung der Innengesellschaft nach außen statt. Beispielsweise bilden die Obsthändler Schulze, Meier und Müller eine Obsthandels-ARGE, welche aber als Organisationskörper nach außen nicht in Erscheinung tritt; die Bauern (als Dritte) verkaufen ihre Äpfel an drei aus der Sicht der Bauern selbstständige Obsthändler; dass Schulze, Meier und Müller ihre Kosten und Gewinne teilen, wissen die Bauern nicht, und es hat für sie auch keine rechtlichen Konsequenzen.
- Mit dem Begriff „Außengesellschaft“ dagegen bezeichnet man ein Organisationsgebilde, welches nach außen (Dritten gegenüber) als ein solches auftritt. Schulze, Meier und Müller gründen die Gesellschaft „ARGE Obsthandel“, die den Bauern als solche gegenübertritt; die Bauern verkaufen nicht jeweils 100 kg Äpfel an Schulze, Meier und Müller, sondern 300 kg Äpfel an die ARGE Obsthandel.