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7 Realteilung
Für die Realteilung gibt es im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht keine Definition. Gem § 27 UmgrStG liegt eine Realteilung vor, wenn Vermögen von Personengesellschaften auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) und einer Teilungsbilanz zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (§ 29 Abs 2 UmgrStG) tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das Vermögen zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war. Das übertragene Vermögen muss am Teilungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzen. Die Personengesellschaft hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Beachte: Wenn die Personengesellschaft weiterbesteht, muss ihr aus der Realteilung Vermögen verbleiben.