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3 Spaltung
Nach dem Spaltungsgesetz (SpaltG) kann eine Kapitalgesellschaft ihr Vermögen spalten. Das Spaltungsgesetz regelt die Spaltung als einheitlichen Vorgang, bei dem alle sich aus dem Spaltungsbeschluss ergebenden und durch diesen erforderlichen Vorgänge gleichzeitig und einheitlich zum Firmenbuch angemeldet werden müssen (RIS-Justiz RS0108413).
Charakteristisch für die Spaltung ist, dass sie gem § 1 Abs 2 SpaltG gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft erfolgt: