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4 Umwandlung
Im Zuge einer Umwandlung wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) entweder auf ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft übertragen. Die Umwandlung ermöglicht daher den Wechsel aus dem Körperschaftsteuerregime in das Einkommensteuerregime. Nach allgemeinem Steuerrecht würde die Umwandlung sowohl auf Ebene der übertragenden Gesellschaft als auch auf Ebene deren Gesellschafter zur Besteuerung der stillen Reserven im Betriebsvermögen bzw in den Anteilen an der übertragenden Gesellschaft führen. Durch das UmgrStG wird diese Rechtsfolge vermieden. Von einer formwechselnden Umwandlung spricht man, wenn es zu einem Wechsel innerhalb der Kapitalgesellschaftsformen kommt. Ein Wechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft hat das Erlöschen der Kapitalgesellschaft zur Folge. Das Vermögen wird auf die neu zu errichtende Personengesellschaft übertragen. Zudem ist auch eine Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter möglich. Die Umwandlung richtet sich nach dem Umgründungssteuergesetz, in dem die steuerrechtlichen Aspekte der Umwandlung in den Bestimmungen §§ 7–11 UmwG geregelt sind.