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Barbara Reichl-Bischoff | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Was gilt als Arbeitszeit? Beispiele aus der betrieblichen Praxis

Nach Ansicht des OGH setzt die Wertung als Arbeitszeit die tatsächliche Leistung von Arbeit durch den Arbeitnehmer während dieses Zeitraumes voraus.

Die Leistung von Arbeit darf dabei allerdings nicht nur als aktive Ausübung von Leistung verstanden werden. Vielmehr ist unter Arbeitszeit grundsätzlich jene Zeit zu verstehen, zu der sich der Arbeitnehmer im Verfügungsbereich des Arbeitgebers befindet, dessen Weisungen unterliegt oder kurz gesagt: „ruf- oder arbeitsbereit“ ist.

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