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4.4 Wer ist mit der Geschäftsführung betraut?
Gem § 161 Abs 2 iVm § 114 Abs 1 UGB sind Komplementäre zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Jeder von ihnen ist allein zu handeln berechtigt (Einzelgeschäftsführung). Für den Fall, dass aber ein anderer geschäftsführungsbefugter Komplementär der Vornahme einer Handlung widerspricht, muss diese unterbleiben. Dieses Widerspruchsrecht muss jedenfalls im Rahmen der Treuepflicht ausgeübt werden. Komplementäre, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, besitzen grundsätzlich kein Widerspruchsrecht.