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1.2.16 Dienstvertrag – Textbaustein Diensterfindungen
Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass der Arbeitgeber in der Forschung tätig ist und stimmt ausdrücklich zu, dass der Arbeitgeber das alleinige Recht hat, alle Arbeitsergebnisse, die aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber entstehen, in Anspruch zu nehmen.
Der Arbeitnehmer räumt dem Arbeitgeber an allen urheberrechtlich geschützten Werken, die dieser während der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten herstellen wird, ohne daraus einen Anspruch auf ein besonderes Entgelt ableiten zu können, sämtliche wie immer gearteten zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkten, ausschließlichen Werknutzungsrechte ein.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede Diensterfindung im Sinne des Patentgesetzes unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat binnen vier Monaten zu erklären, ob er die Erfindung für sich in Anspruch nimmt. Die Höhe der Vergütung gem § 8 Abs 1 PatentG wird im Einzelfall zwischen den Parteien vereinbart. Diese Vereinbarung gilt auch für vom Arbeitnehmer erfundene Gebrauchsmuster.
Die Parteien vereinbaren, dass ein Anspruch auf gesonderte Vergütung von Arbeitsergebnissen nur dann besteht, wenn zwingende Rechtsvorschriften eine Vergütung vorsehen.
Variante 1:
Der Arbeitnehmer nimmt grundsätzlich Diensterfindungen des Arbeitnehmers in Anspruch. Jede Diensterfindung ist daher unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des PatG.