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1.2.14 Dienstvertrag – Textbaustein Überstunden
Variante 1:
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, Überstunden auf Anordnung des Arbeitgebers im gesetzlichen Ausmaß zu leisten.
Variante 2:
Überstunden sind vom Arbeitnehmer nur dann zu leisten, wenn sie vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet wurden. Aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Überstunden zu leisten.
Variante 3:
Mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Gehalt sind auch alle Überstundenleistungen abgegolten.
Variante 4:
Es werden nur jene Überstunden entlohnt, die der Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit von Überstundenleistungen aufgrund ausdrücklicher vorangehender Anordnung bzw mit vorheriger Genehmigung des Arbeitgebers ausführt.