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Dokument-ID: 999759
2.3.2 Wechsel von Voll- auf Teilzeit
Vertragliche Vereinbarung
Sofern keine besonders gesetzlich geregelte Form der Teilzeitbeschäftigung, wie beispielsweise Elternteilzeit, vorliegt, haben weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Senkung der bereits vertraglich festgesetzten Arbeitszeiten. Das bedeutet: Eine einseitige Änderung der Arbeitszeiten ist nicht zulässig, sondern muss eigens vertraglich vereinbart werden.