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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.4 Abwesenheitskurator für abwesende Personen

Zur Änderung durch das 2. ErwSchG

§ 277 Abs 1 Z 3 ABGB ersetzte den früheren § 270 erster Fall ABGB idF SWRÄG 2006 (Abwesenheitskurator). In Z 3 leg cit ist nur die Kuratorenbestellung im Interesse des Abwesenden geregelt. § 277 Abs 3 ABGB (Anmerkung: vgl hiezu unten) beschäftigt sich dagegen abschließend mit der Bestellung im Interesse einer dritten Person. Die nach früherer Rechtslage genannte Voraussetzung, dass kein ordentlicher Vertreter zurückgelassen wird, und die ausdrücklich angeordnete Subsidiarität gegenüber der Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren (Anmerkung: vgl § 270 erster Satz ABGB idF SWRÄG 2006) finden sich nunmehr als allgemeine Voraussetzung für alle in § 277 Abs 1 ABGB geregelten Kuratorentypen. Dies gilt auch für das Erfordernis, dass die Rechte der abwesenden Person durch Verzug gefährdet sein müssen. Die geltende Rechtslage ist daher zwar allgemeiner formuliert, sollte aber an den bislang für den Abwesenheitskurator nach § 270 ABGB idF SWRÄG 2006 von der Rechtsprechung formulierten Bestellungsvoraussetzungen nichts ändern (RV 2017, 48).

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