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7.5 Adoptionen mit Auslandsbezug
Zu bedenken ist zunächst, dass nicht jede Adoption mit auch nur irgendeinem Auslandsbezug eine internationale Adoption mit grenzüberschreitendem Bezug ieS darstellt. Vielmehr kann von einer internationalen Adoption ieS im Grunde nur dann gesprochen werden, wenn auch ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist, also das (Wahl-)Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als der Annehmende oder die Annehmenden hat und die Adoption diesfalls auch mit einem grenzüberschreitenden Aufenthaltswechsel des Kindes verbunden ist. Es geht also um eine grenzüberschreitende Bewegung des Kindes im Zusammenhang mit einem Adoptionsvorgang (RIS-Justiz RS0104987), die Staatsangehörigkeiten des Kindes und der Annehmenden sind hierbei irrelevant.