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Neu Dokument-ID: 1089478

Peter Edelsbrunner - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Änderung, Übertragung, Erneuerung oder Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (§ 128 AußStrG)

Da der Wirkungsbereich des Erwachsenenvertreters einen engeren Zuschnitt erhalten hat, ist damit zu rechnen, dass es häufig Erweiterungsverfahren gibt.

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