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Dokument-ID: 1062555
2.7 Änderung und Beendigung der Kuratel
Rechtslage
Gem § 284 Abs 1 ABGB hat das Gericht die Kuratel auf Antrag des Kurators oder von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen, wenn der Kurator stirbt, nicht die erforderliche Eignung aufweist oder durch die Kuratel unzumutbar belastet wird oder es sonst das Interesse der vertretenen Person aus anderen Gründen erfordert. § 178 Abs 3 ABGB (Übergabe der das Vermögen sowie sämtliche die vertretene Person betreffenden Urkunden und Nachweise) ist sinngemäß anzuwenden.