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Dokument-ID: 1111991
2.3 Ärztliche Aufklärung
Vor der Errichtung einer wirksamen Sterbeverfügung muss eine Aufklärung durch zwei voneinander unabhängigen Ärzt:innen erfolgen. Mindestens eine:r der Ärzt:innen muss eine palliativmedizinische Qualifikation aufweisen.