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3.6 Ärztliche Dokumentationspflichten
Die Beziehung zwischen Arzt und Patienten wird von der Rechtsprechung – siehe dazu oben – grundsätzlich als Vertragsverhältnis qualifiziert. Aus Verträgen folgen wechselseitige Rechte und Pflichten. Eine dieser vertraglichen Pflichten besteht gemäß der Judikatur in der Führung einer ordnungsgemäßen Dokumentation sowie in der Herausgabe einer Abschrift derselben an den Patienten über dessen Verlangen. Gerade Rechtsvorschriften aus jüngerer Zeit ordnen diese Verpflichtung des Arztes, die Behandlung zu dokumentieren und die Dokumentation dem Patienten abschriftlich zu überlassen, auch ausdrücklich gesetzlich an.