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5.2.1 Erbringung pflegerischer Leistungen
Wohnortverlegung in Pflegeheim
Eine pflegebedürftige Person entscheidet bei Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit nur selbst über den Abschluss eines Heimvertrages und die Verlegung ihres Wohnortes. Fehlt es einer pflegebedürftigen Person an der notwendigen Entscheidungsfähigkeit, dann hat ihr jeweiliger Vertreter (Vorsorgebevollmächtigter/Erwachsenenvertreter) über die Verlegung des Wohnortes zu entscheiden. Eine dauernde Wohnortverlegung in ein Pflegeheim erfordert grundsätzlich eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, während eine solche für den Abschluss eines Heimvertrages in aller Regel nicht erforderlich ist.