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Neu Dokument-ID: 1141829

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.5 Allgemeines zu den Rechtfertigungsgründen

Wird Gesundheitspersonal von einem Patienten angegriffen, so ist die (professionelle) Abwehr des Angriffs erlaubt. Wird im Zuge dessen ein Patient zB verletzt oder seine Sachen beschädigt, so ist das Gesundheitspersonal strafrechtlich nicht zu belangen, wenn die Regelung zu Notwehr/Notstand bzw Nothilfe eingehalten wurden.

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