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7.1 Allgemeines zum Heimvertragsrecht
Die §§ 27b bis 27i KSchG sind durch das Heimvertragsgesetz mit Wirkung zum 01.07.2004 in Kraft getreten und stehen in engem Zusammenhang mit dem Heimaufenthaltsgesetz. Beide Gesetze zielen darauf ab, die Rechtsstellung von Menschen in Alten- und Pflegeheimen zu verbessern. Sie bestehen neben den Regeln des ABGB und anderen Bestimmungen des KSchG, insbesondere § 6 KSchG, und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die seit dem 01.07.2004 verwirklicht werden. • [Fußnote: Apathy in Schwimann, ABGB, 4. Aufl, § 27b KSchG Rz 1.] Das HeimAufG regelt insbesondere die Voraussetzungen für eine zulässige Einschränkung der persönlichen Freiheit. Vertragspartner beim Abschluss des Heimvertrags sind einerseits der Aufnahmewerber (= künftiger Heimbewohner), andererseits der Rechtsträger einer unter den Anwendungsbereich des HVerG fallenden Einrichtung (Zierl, Zum Abschluss des Heimvertrags bei psychischer oder geistiger Beeinträchtigung von Heimbewohnern, ÖZPR 2010/114 [124]).