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Dokument-ID: 1144967
17.3.1 Anlasstat
Vorbeugende Maßnahmen dürfen nur verhängt werden, wenn die Gefährlichkeit des Täters bereits in einer begangenen Tat zum Ausdruck gekommen ist.
Als Anlasstat kommt nur eine Straftat in Betracht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Zudem muss die Tat „unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben“ begangen worden sein.