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4 Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts (§ 129 AußStrG)
§ 242 Abs 2 ABGB sieht die Anordnung eines Genehmigungsvorhalts vor. Meist wird der Genehmigungsvorbehalt im Rahmen des Bestellungsverfahrens ausgesprochen werden (siehe dazu auch § 123 Abs 2 AußStrG). Ebenso kann schon bei der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters nach § 120 AußStrG ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet werden. Allerdings ist es auch möglich, den Vorbehalt erst nachträglich während aufrecht bestehender gerichtlicher Erwachsenenvertretung anzuordnen. So kann das Gericht zum Beispiel anordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach § 865 Abs 3 und Abs 5 ABGB die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des § 258 Abs 4 ABGB auch jene des Gerichts voraussetzt (OGH 20.02.2020, 6 Ob 244/19d). Ein Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 letzter Satz ABGB ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist.