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1.4.1 Anordnungsbefugnis
Mit der Anordnung entscheidet die dazu befugte Person über das gewählte Mittel und die konkrete Umsetzung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme. Seit der HeimAufG-Novelle 2010 ist die Anordnungsbefugnis zwischen Ärzten, Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und dem in Behinderteneinrichtungen sowie in Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger eingesetzten pädagogischen Leitungspersonal dreigeteilt, wobei es sich dabei um ein gleichberechtigtes, nebeneinanderstehendes und sich gegenseitig ausschließendes Anordnungsrecht aller drei anordnungsbefugten Berufsgruppen handelt. • [Fußnote: Herdega/Bürger in Neumayr/Resch/Wallner (Hrsg), Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht, 2. Aufl, Rn 1 zu § 5 HeimAufG.] Je nachdem, ob die konkrete Maßnahme zur Gefahrenabwehr in den ärztlichen, pflegerischen oder sonder- und heilpädagogischen Bereich einzuordnen ist, richtet sich die Anordnungsbefugnis. Für die Anordnung selbst gibt es keine Formvorschriften, aus Beweisgründen ist aber Schriftlichkeit anzuraten. Die fernmündliche Anordnung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme ist nicht zulässig.