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Neu Dokument-ID: 1101053

Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Der Arbeitnehmer kann eine Pflegekarenz (§ 14c AVRAG) oder Pflegeteilzeit (§ 14d AVRAG) in Anspruch nehmen, wenn

  • das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 3 Monate andauerte,
  • eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen wird,
  • die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines/einer nahen Angehörigen notwendig ist,
  • dem/der Angehörigen zum Zeitpunkt des Antritts ein Pflegegeld ab der Stufe 3 gebührt (Ausnahme für demenziell erkrankte und minderjährige nahe Angehörige),
  • die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbart wird,
  • keine „unzulässigen Zeiten“ für eine Vereinbarung vorliegen.

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