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Dokument-ID: 1139956
3.2 Aufgabe der einweisenden Ärzte
Wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Z 1 UbG (psychische Erkrankung und daraus resultierende ernstliche und erhebliche Gefährdung) ausgehen, dann muss die betroffene Person grundsätzlich von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt, einem Polizeiarzt oder von einem vom Landeshauptmann ermächtigten Arzt untersucht werden. Hierdurch soll ein erster professioneller Blick auf die Unterbringungsvoraussetzungen gewährleistet werden, um bereits im Vorfeld unnötige Unterbringungen zu vermeiden.