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6.4.2 Aufgabenbereich
Die Tätigkeit der auf selbstständiger Basis tätigen Betreuer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die betreuten Personen bei der Bewältigung des Alltags zu unterstützen. Es handelt sich dabei um Unterstützungsleistungen im Haushalt (Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigungstätigkeiten, Besorgungen, Wäscheversorgung), bei der Lebensführung (zB Ankleiden, Körperpflege) sowie um Gesellschafterfunktionen (zB Begleitung zu diversen Aktivitäten). Personenbetreuer dürfen daher folgende einfache Betreuungstätigkeiten durchführen: