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3.5.3 Aufklärung über Behandlungsalternativen (in concreto: Farbdoppler-Ultraschall) (OGH 20.12.2016, Ob 256/16z)
Im folgenden Fall nimmt der OGH abermals eine Grenzziehung im Bereich der ärztlichen Aufklärungspflicht vor. Der Entscheidung lag zugrunde:
Die Kläger machten gegen den beklagten Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe wegen der Totgeburt ihres Sohnes – dieser verblutete wegen der Ruptur der Vasa praevia zwischen Blasensprung und Notfallssectio – Schadenersatzansprüche wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der Aufklärungspflicht geltend. Dabei hatte der Facharzt statt der im Mutter Kind Pass vorgesehenen drei Ultraschalluntersuchungen, sieben Untersuchungen und zusätzlich auch die im Mutter-Kind-Pass nicht vorgesehene CTG-Kontrolle sowie einen Combined Test mit Messung der Nackenfalte vorgenommen. Die Behandlungen wurden vom Beklagten umfassend dokumentiert. Die eingetretene Komplikation hätte nur durch eine gezielte, fokussierte Fahndung mit transvaginalem Farbdoppler-Ultraschall entdeckt werden können. Eine solche Untersuchung war zum Behandlungszeitpunkt weder im Untersuchungsprogramm zum Mutter-Kind-Pass noch im Rahmen eines Organscreenings vorgesehen. Es gab dazu auch keine Leitlinien.