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3.5.5 Aufklärung über notwendige Krankenhausbehandlung (OGH 04.08.2009, 9 Ob 64/08i)
Hier ging es um die Anspruchstellung einer Patientin, die während der Schwangerschaft zu ihrem vierten Kind von einem Arzt gynäkologisch betreut wurde. Ihre am 18.05.2005 gemessenen Werte (Blutdruck und Eiweißausscheidung im Harn) entsprachen einer normalen Standardabweichung, sodass keine besonderen Therapiemaßnahmen erforderlich waren. Die Klägerin wurde für den 08.06.2005 zur nächsten Untersuchung bestellt. Am 02.06.2005 suchte die Klägerin den Beklagten wegen anhaltender Kopfschmerzen auf. Zu diesem Zeitpunkt wies sie Schwellungen durch Wasser im Gesicht auf, die sich gegenüber der letzten Untersuchung verstärkt hatten. Sowohl der Blutdruck (195/110) als auch die Eiweißausscheidung („+++“) im Harn wiesen wesentlich überhöhte Werte auf.