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Dokument-ID: 1139965
5 Aufnahmeprozedere
Wird eine psychisch erkrankte Person zwangsweise auf einer psychiatrischen Abteilung untergebracht, dann stellt dies eine erhebliche Belastung dar. Die Unterbringung gegen den Willen einer Person wirft Fragen hinsichtlich schutzbedürftiger Persönlichkeitsrechte auf. Eingriffe in Persönlichkeitsrechte unterliegen daher ganz grundsätzlich dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Ferner werden Persönlichkeitsrechte durch die rechtliche Vertretung der Patientenanwaltschaft und ein amtswegiges gerichtliches Verfahren geschützt.