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Dokument-ID: 1130011
8.3 Aussageverweigerungsrechte im Gerichtsverfahren
Entschlagungsrecht/Aussagepflicht
Ein Zeuge hat in einem Zivilverfahren, Außerstreitverfahren, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren dann ein Entschlagungsrecht, wenn er eine ihm obliegende, staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit verletzen würde und sofern er nicht von dieser Verpflichtung entbunden wurde. • [Fußnote: § 321 Abs 1 Z 3 ZPO, § 49 Abs 1 Z 2 AVG und § 24 VStG.] Eine Pflicht zur Aussage besteht daher dann, wenn die betroffene Person den Angehörigen eines Gesundheitsberufes von der Verschwiegenheit entbunden hat.