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Neu Dokument-ID: 1050860

Peter Edelsbrunner - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Befassung des Erwachsenenschutzvereins (§ 117a AußStrG)

Clearing

Liegen konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vor, ist verpflichtend ein Clearing durch den Erwachsenenschutzverein zu beauftragen (§ 117a AußStrG).

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