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Dokument-ID: 1081770
8.2 Beginn und Ende der Vertretung (§ 245 ABGB)
Beginn
Der Beginn und der Fortbestand aller vier Arten der Vertretung im Erwachsenenschutzbereich ist in § 245 ABGB geregelt. Danach gilt:
- Eine Vorsorgevollmacht ist wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist.
- Eine gewählte oder gesetzliche Vertretung entsteht mit der Eintragung im ÖZVV.
- Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung entsteht mit der Bestellung durch das Gericht.
- Die Vertretungsbefugnis wirkt, solange sie im ÖZVV eingetragen ist, auch wenn die vertretene Person im Wirkungsbereich ihres Vertreters handlungsfähig ist oder ihre Handlungsfähigkeit erreicht.