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Dokument-ID: 953100
1.2 Begriff der Freiheitsbeschränkung
Gem § 3 Abs 1 HeimAufG liegt eine Freiheitsbeschränkung vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit erfolgt meist durch mechanische Maßnahmen, kann aber auch durch die Verabreichung sedierender Medikamente verwirklicht werden (sog „chemische Fixierung“).