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Dokument-ID: 1050884
5.2 Berichtspflichten und Auskunftsrechte (§ 130 AußStrG)
Vorlage des Lebenssituationsberichts
In § 130 AußStrG finden sich die Verfahrensbestimmungen zu dem in § 259 Abs 1 ABGB vorgeschriebenen Lebenssituationsbericht (vgl dazu auch die Ausführungen zur Personensorge iSd §§ 250 bis 257 ABGB in diesem Handbuch). Bei Antritt der Erwachsenenvertretung haben der gewählte, der gesetzliche und der gerichtliche Erwachsenenvertreter nach § 130 Abs 1 AußStrG einen Lebenssituationsbericht vorzulegen (den Inhalt regelt § 259 ABGB). Der Vertreter muss den Bericht binnen vier Wochen nach Beginn seiner Vertretungsbefugnis dem Gericht übermitteln.