© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1050884

Peter Edelsbrunner - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Berichtspflichten und Auskunftsrechte (§ 130 AußStrG)

Vorlage des Lebenssituationsberichts

In § 130 AußStrG finden sich die Verfahrensbestimmungen zu dem in § 259 Abs 1 ABGB vorgeschriebenen Lebenssituationsbericht (vgl dazu auch die Ausführungen zur Personensorge iSd §§ 250 bis 257 ABGB in diesem Handbuch). Bei Antritt der Erwachsenenvertretung haben der gewählte, der gesetzliche und der gerichtliche Erwachsenenvertreter nach § 130 Abs 1 AußStrG einen Lebenssituationsbericht vorzulegen (den Inhalt regelt § 259 ABGB). Der Vertreter muss den Bericht binnen vier Wochen nach Beginn seiner Vertretungsbefugnis dem Gericht übermitteln.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Handbuch Vertretung und Unterbringung in unserem Shop! Zum Shop