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5.2.2 Berufsrecht
Weisungsgebundenheit von Pflegekräften
Die in § 14 GuKG genannten pflegerischen Kernkompetenzen sind von den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege eigenverantwortlich auszuüben. Eine eigenverantwortliche Berufsausübung bedeutet dabei die fachliche Weisungsfreiheit im Rahmen des eigenen Berufsbildes einerseits und andererseits die Verpflichtung, eine erteilte Weisung auf ihre Übereinstimmung mit den Regeln der pflegerischen Kunst zu prüfen. Pflegekräfte sind trotz eigenverantwortlicher Berufsausübung an die Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Weisungen den leges artis entsprechen.