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1.5.4 Besondere Eignung der Vertretung muss nicht mehr geprüft werden
OGH 07.05.2020, 3 Ob 12/20s
Kurzzusammenfassung
Die zu behandelnde Rechtsprechung des OGH befasste sich hier mit der Frage, in wieweit die Eignung zur Vertretung von in der Liste zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren vor deren Bestellung nochmals geprüft werden müsse. Ein so gelisteter Rechtsvertreter wollte die gerichtliche Vertretungsbestellung eines Kollegen übernehmen, doch verwehrte das Erstgericht dieses Vorhaben unter Hinweis auf ein laufendes Disziplinarverfahren. Der OGH stellte hierzu nun fest, dass ein Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 275 Z 2 ABGB, ob die besondere Eignung tatsächlich vorliegt, nicht eigenständig noch einmal zu prüfen hat. Die weitere Qualifizierung des sich zur Übernahme bereit erklärenden Rechtsanwaltes als Ersatzmann zeigt aber auch, dass die Bereitschaft einer Übernahme nicht das Gericht zur sofortigen Bestellung dieser Person verhält, sondern lediglich den bestellten Vertreter zur Ablehnung berechtigt.