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Dokument-ID: 952358
2.1 Verfahrenseinleitung (§ 117 AußStrG)
Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters
Das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist nach Antrag der betroffenen Person selbst oder von Amts wegen, etwa aufgrund einer Mitteilung Dritter, einzuleiten (§ 117 Abs 1 AußStrG). Aus welchen Gründen ein Verfahren einzuleiten ist, ergibt sich aus den materiellen Bestimmungen.