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Dokument-ID: 1184327
10.6 Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters
Über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters hat das Gericht nach § 121 Abs 1 AußStrG mündlich zu verhandeln, wenn dies das Gericht für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt. Zur mündlichen Verhandlung sind die betroffene Person, ihr Rechtsbeistand, ihr einstweiliger Erwachsenenvertreter sowie die Person, die zum Erwachsenenvertreter bestellt werden soll, zu laden.