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Bernhard Rappert - Lorenz Schernthaner | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1 Bewegungsbeschränkungen

Mit der Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung und dem damit verbundenen Freiheitsentzug ist der Patient per se in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt. Es steht ihmnicht frei, die festgelegten Örtlichkeiten (Station, Abteilung, Spital) zu verlassen. Neben jenen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, denen der Patient bereits durch die Unterbringung selbst unterworfen ist, kann es im Zuge des Vollzuges der Unterbringung – unter bestimmten Voraussetzungen – aber auch zu weitergehenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (zB Isolierung in einem Einzelraum, Fixierungen) kommen. Die allgemeinen mit der Unterbringung verbundenen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sind durch diese bereits miterfasst (§ 33 Abs 2 UbG). Weitergehende Beschränkungen (auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes) bedürfen einer gesonderten ärztlichen Anordnung und Begründung (§ 33 Abs 2 UbG). Die Voraussetzungen sollen in diesem Kapitel komprimiert dargestellt werden.

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