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3.10.1 Beweislast bei unterlassenen/verspäteten Behandlungen (OGH 30.01.2018, 9 Ob 80/17f)
Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit den Folgen einer – nach den Behauptungen des Patienten – verspäteten Operation und in dem Zusammenhang mit der Beweislast zu befassen. Er hat auch bei diesem gegebenen Hintergrund die allgemeinen Grundsätze zur Beweislast bestätigt und ausgeführt: Auch bei Unterlassung einer Operation zu einem früheren Zeitpunkt als behauptete Schadensursache liegt es zunächst am Patienten, das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu beweisen und (Anmerkung: zur Kausalität) darzutun, dass dieser die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Damit entspricht diese Entscheidung der gängigen Rechtsprechung, wonach – auch bei Unterlassungen – die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität grundsätzlich beim Patienten gelegen ist.