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Konrad Stockinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4 Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht

Grundsätzlich sind Angehörige eines Gesundheitsberufes nach den jeweiligen Berufsgesetzen zur Verschwiegenheit verpflichtet (vgl § 54 ÄrzteG, § 21 ZÄG, § 6 GuKG, § 6 SanG etc).

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